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| Allgemeine Geschäftsbedingungen der India Zelt &Event AG |
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Allgemein
Die von uns aufgestellten Bauten (Festzelte, Bühnen etc.) sowie unser Mietmobiliar (Bestuhlungen etc.) unterstehen den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen, insbesondere solche, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters enthalten sind, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkennt werden.
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Offerte und
Aufträge
Unsere Offerten sind freibleibend. Bis zur
Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige
Vermietung vor. Alle Vereinbarungen werden für uns erst
mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Die in einer
Offerte oder Auftragsbestätigung beigelegten Pläne
sind nicht verbindlich. Für Konzeptänderungen und
weitere Abklärungen auf dem Bauplatz nach Bearbeitung des
Auftrages, somit nach Erstellung des Baustellenrapportes durch
unseren Aussendienst, verrechnen wir die Kosten nach Aufwand.
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Rücktritt
vom Auftrag Beim
Rücktritt vom Auftrag, aus irgendwelchen Gründen,
werden für unsere Aufwendungen nachstehende Ansätze
in Rechnung gestellt:
> bis 12 Monate vor Auftragsbeginn 30% der
Auftragssumme
> bis 6 Monate vor Auftragsbeginn 50% der
Auftragssumme
> bis 2 Monate vor Auftragsbeginn 75% der
Auftragssumme
>weniger als 2 Monate vor Auftragsbeginn
90% der Auftragssumme
Werden uns Kreditmindernde Umstände des
Mieters bekannt oder kommt dieser seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen
nicht mehr nach, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
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Eigentum
Das von uns gelieferte Material bleibt unser
Eigentum, es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet
werden. Es ist untersagt, an den Mietobjekten irgendwelche Änderungen
vorzunehmen oder die Firmenbezeichnung zu entfernen. Das Mietmaterial
ist nicht gegen Diebstahl versichert. Bei grösseren Bauten
ist es deshalb ratsam, das Areal während der Montage- und
Demontagezeit bewachen zu lassen. Die Kosten hierfür hat
der Mieter zu tragen. Das von uns gelieferte Material darf nur
zu dem gemäss Auftrag vorgesehenen Zweck verwendet werden.
Eine Umstellung auf einen andern Platz oder die Untervermietung
ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
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Telefonische-
/ mündliche Vereinbarungen und Bestellungen
Alle telefonischen und mündlichen
Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Die Vereinbarungen erlangen erst Wirksamkeit, wenn die Auftragsbestätigung
von beiden Parteien unterschrieben ist. Bei kurzfristigen Aufträgen
ersetzt der vom Mieter unterschriebene Lieferschein die Auftragsbestätigung.
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Mängel
Der Mieter hat die gelieferte Ware sofort
auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen.
Festgestellte Mängel müssen sofort der Firma India
Zelt & Event AG gemeldet werden. Wir bemühen uns, auf
schnellstem Weg den Mangel zu beheben.
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Bauplatz
Das Baukomitee hat vor Montagebeginn
den Standort für das Mietobjekt abzustecken. Kosten für
Standortveränderungen, die nach erfolgter Offertstellung
und Platzbesichtigung vorgenommen werden, müssen bei schlechten
Terrainverhältnissen oder bei Wegfall der Zufahrtsstrassen
zusätzlich berechnet werden.
Wir gehen davon aus, dass der Bauplatz mit Hupstapler befahren
werden darf, andernfalls muss uns dies unverzüglich mitgeteilt
werden. Eine Preisanpassung für unseren Mehraufwand bleibt
vorbehalten. Der Mieter muss unsere Monteure über eventuell
im Erdreich verlaufende Leitungen und Kabelstränge sowie
über andere Hindernisse informieren. Er haftet für
Schadenfälle und Unfälle, die auf fehlende Information
zurückzuführen sind. Bei abnormalen Terrainverhältnissen
ist ein Nivellierungsplan erforderlich. Der Bauplatz muss
vor der Materialanlieferung geräumt sein. Während
der Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch
Unbefugte zu untersagen, bei grösseren Baustellen eine
Verbotstafel anzubringen. Für Unfälle während
dieser Zeitspanne übernehmen wir keinerlei Haftung. Nach
dem Abtransport des Materials ist es Sache des Mieters, den
Bauplatz gründlich zu säubern (Nägel, Splitter
etc.) evtl. durch Umpflügen oder in anderer geeigneter
Weise. Die Widerinstandstellung der durch Nägel verursachten
Löcher (z.B. Hartplatz) ist Sache des Mieters. Bei Unterlassung
übernehmen wir keinerlei Haftung. Landschäden, die
nicht mutwillig oder grobfahrlässig durch uns entstanden
sind, gehen zu Lasten des Mieters. Die Widerinstandstellung
des Geländes sowie die Behebung von Landschäden
gehen zu Lasten des Mieters.
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Zu Lasten des
Mieters gehen:
> Stromzufuhr ab Anschlussleitung
bis zu unserem Hauptschalter, von einem konzessionierten Installateur
gemäss den ortüblichen Vorschriften ausgeführt.
> Zufuhr und Installation der erforderlichen Wasserleitungen.
> Innenausbau der Zelte (Bretterböden, Holzverschalungen
etc.)
> Kanalisations- oder Grabarbeiten für die Abteilung
des Regenwassers längs der Hallen.
> Beschädigung unseres gesamten Mietmaterials infolge
unsachgemässer Behandlung oder Benutzung in Höhe des
Neupreises, abzüglich 20% Minderwerts des gebrauchten Materials.
> Beschädigung infolge Terror, Vandalenakten, Aufruhr,
Krieg, Erdbeben etc.
> Das Mietmobiliar muss in unbeschädigtem und normal
sauberem Zustand zurückgegeben werden. Reparaturen werden
nach effektivem Aufwand zum Stundensatz von Fr. 50.- plus Materialverbrauchskosten
ausgeführt.
> Abhanden gekommenes oder defektes Mietmaterial (Tische,
Bänke, Blachen etc.) das nicht mehr repariert werden kann,
wird zum offiziellen Verkaufspreis abzüglich 20% Minderwerts
des gebrauchten Materials ohne Rücksicht auf das Alter
in Rechnung gestellt.
> Eine allfällige Überprüfung der erstellten
Bauten durch die zuständigen Kontrollorgane (Baupolizei
etc.)
Änderungen bei technischen Leistungen
(Anschlusswert, Stecker) bei eingemietetem Material werden
vorbehalten.
Die Hallen sind nicht schneelastgesichert,
der Mieter hat für eine genügende Beheizung der
Hallen bei Schnellfall zu sorgen.
Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen
garantieren die statischen Voraussetzungen für die Bauten.
Verstrebungen und Verankerungen dürfen weder verändert
noch entfernt werden. Für die Nichtbeachtung dieser Vorschriften
lehnen wir im Voraus jede Haftung ab.
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Mithilfen
Unter Mithilfen bei der Montage
und Demontage verstehen wir Angehörige des Vereins bzw.
Veranstalters/Mieters oder Betriebsangehörige bei Firmenanlässen.
Es wir vorausgesetzt, dass bei länger dauernden Baustellen
mindestens 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden kann, ansonsten
werden die Reisezeiten und –-kosten anteilsmässig
aufgerechnet. Temporärarbeiter und Mithilfen vom Arbeitsamt
wie auch Lehrlinge dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters
eingesetzt werden. Der Mehraufwand unserer Monteure wird in
jedem Fall in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage dient
die Erfahrung der jeweils letzten drei Jahre gemäss unserer
Nachkalkulation.
Falls die Mithelfer nicht in der im Baustellenbericht
vereinbarten Anzahl zur Verfügung stehen, behalten wir
uns vor, ohne Mahnung bzw. Mitteilung an den Kunden, die entsprechenden
Monteure zu rekrutieren und zu verrechnen. Eine Schadenersatzklage
wegen Verspätungen auf den Folgeplätzen bleibt jedoch
ausdrücklich vorbehalten.
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Pikettdienstleistungen
Mit Baubeginn geht die Unterhaltspflicht und
das Vorhalten der Bauten an den Mieter über. Allfällig
zu leistende Pikettdienste durch den Vermieter werden gesondert
in Rechnung gestellt.
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Mietdauer
Die Mietdauer für ein Wochenende
für Mobiliar umfasst die Zeitspanne von Dienstag bis
Montag.
Die Mietdauer für ein Wochenende für
Zeltbauten umfasst die Zeitspanne von Freitag bis Sonntag.
Montage: Dienstag, sofern das Mietmaterial
des vorherigen Anlasses am Montag demontiert werden konnte.
Demontage: In jedem Fall am Montag nach Anlass.
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Beschilderung
Sämtliche Beschilderungen über
Notausgänge usw. sowie die Sicherheitsvorkehrungen für
beispielsweise Brandbekämpfung, sind durch den Mieter vorzunehmen.
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Versicherung
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Haftpflichtversicherung
Wir besitzen eine
Haftpflichtversicherung bei der Generali Versicherung mit der
Garantiesumme von Fr.3'000'000.00
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Feuerversicherung
Unser gesamtes
Material ist in der Schweiz gegen Feuerschäden versichert.
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Elementarschadenversicherung
Unser Mietmobiliar ist gegen Elementarschäden
versichert.
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Nicht versichert
sind: Unfälle
die betriebsfremden Hilfskräften während den Montage-
und Demontagearbeiten zu stossen
Schäden infolge Terror, Vandalenakten, Aufruhr, Krieg oder
Erdbeben.
Eigentum von Drittpersonen, betriebsfremde Fahrzeuge etc.
Installationen aller Art, die nicht durch uns ausgeführt
werden.
Ausstellungsgüter, Standbauten, Einrichtungen von Dritten.
Diese Güter sind durch die Organisation oder durch die
Besitzer zu versichern. Schäden, die infolge schadhaften
oder nicht voraussehbaren Schäden an den Bauten erfolgt
sind, werden nicht übernommen.
Schäden infolge Schneelast.
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Zahlungsfrist
30 % bei Erhalt der Auftragsbestätigung,
20% vor Baubeginn. Rest nach Erhalt der Rechnung, netto ohne
Abzug. Skontoabzüge werden in jedem Fall nachbelastet.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, behaltet sich die India
Zelt &Event AG vor mit dem Baubeginn oder der Auslieferung
zu warten wenn die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden.
Bei Aufträgen bis
Fr. 1000.-- gilt Vorauszahlung oder Barzahlung vor Ort. Unser
Werkhofpersonal ist berechtigt, Barzahlungen bei Auslieferungen
zu verlangen.
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Verschiedenes
Änderungen und Ergänzungen
des Vertrages müssen schriftlich getroffen werden. Als
Gerichtsstand wir von beiden Parteien Rothenburg anerkannt.
Im Übrigen gilt das Schweiz. Obligationenrecht über
den Miet- und Werkvertrag.
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